OVG Sachsen - Urteil vom 20.01.2010
1 A 215/08
Normen:
SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 47 Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 650/00

Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheides und Erstattungsbescheides für gewährte Zuwendungen gegenüber einem gemeinnützigen Verein

OVG Sachsen, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 1 A 215/08

DRsp Nr. 2011/69

Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheides und Erstattungsbescheides für gewährte Zuwendungen gegenüber einem gemeinnützigen Verein

1. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.2. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.