LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.03.2018
L 1 R 75/16
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 121/14

Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheids im Zusammenhang mit einer Löschung vorgemerkter Zeiten wegen schulischer AusbildungBesuch einer Schule nach dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 1 R 75/16

DRsp Nr. 2018/8467

Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheids im Zusammenhang mit einer Löschung vorgemerkter Zeiten wegen schulischer Ausbildung Besuch einer Schule nach dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheids im Zusammenhang mit einer Löschung vorgemerkter Zeiten wegen schulischer Ausbildung.

Der am. 1957 geborene Kläger ist freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Unter anderem im hier streitigen Zeitraum zwischen 19. Dezember 1973 und 18. Dezember 1974 hatte er eine allgemeinbildende Schule besucht.

Im Vormerkungsbescheid vom 11. Mai 2004 merkte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Zeit vom 19. Dezember 1973 bis 18. Dezember 1974 als Zeit der schulischen Ausbildung vor. Sie wies allerdings darauf hin, dass diese Zeit nach der derzeitigen Rechtslage bei einer Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.