BSG - Urteil vom 25.03.2015
B 6 KA 9/14 R
Normen:
SGB V § 73b;
Fundstellen:
BSGE 118, 164
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3838/12
SG Stuttgart, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 5274/11

Rechtmäßigkeit eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung; Festsetzung durch eine Schiedsperson; Zulässigkeit von Unterauftragsverhältnissen bei der Datenverarbeitung

BSG, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 9/14 R

DRsp Nr. 2015/11953

Rechtmäßigkeit eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung; Festsetzung durch eine Schiedsperson; Zulässigkeit von Unterauftragsverhältnissen bei der Datenverarbeitung

1. Der Schiedsspruch, mit dem eine Schiedsperson den Inhalt eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) festsetzt, ergeht nicht als Verwaltungsakt. 2. Richtige Klageart für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags zur HzV ist die Feststellungsklage (Abgrenzung zu BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 §132a Nr 5). 3. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt nicht für Verträge zur HzV.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2012 geändert. Es wird festgestellt, dass der durch die Schiedsperson zwischen den Beteiligten festgesetzte Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung mit bundesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz nicht vereinbar ist. Insoweit sind die Beteiligten verpflichtet, den Vertrag zu ändern.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10 und die Beklagten tragen 1/10 der Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 73b;

Gründe:

I