LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2016
L 5 AS 20/15
Normen:
SGB X § 25; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 120 Abs. 2 S. 2; SGG § 84; SGG § 84a;
Fundstellen:
NZS 2017, 160
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1684/12

Rechtmäßigkeit eines Überprüfungsantrags im sozialrechtlichen Verwaltungs- und sozialgerichtlichen VerfahrenNachholung einer unterbliebenen Konkretisierung nach Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuch bzw. einer Aktenübersendung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 5 AS 20/15

DRsp Nr. 2016/15492

Rechtmäßigkeit eines Überprüfungsantrags im sozialrechtlichen Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren Nachholung einer unterbliebenen Konkretisierung nach Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuch bzw. einer Aktenübersendung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

1. Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. 2. Ausnahmsweise ist eine Nachholung der Konkretisierung im Klageverfahren unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässig. Eine Pflichtverletzung aus einem Sozialrechtsverhältnis kann in einem verweigerten Akteneinsichtsgesuch liegen. Erforderlich ist eine Kausalität zwischen der unterbliebenen Konkretisierung des Antrags und der verweigerten Akteneinsicht. Dann ist der Antragssteller so zu stellen, als hätte er den Antrag fristgerecht, also vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens konkretisiert.