LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.08.2015
L 8 SO 327/13
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB XII § 57 S. 1-2; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 4; SGB IX § 17 Abs. 2 S. 3; SGB IX § 17 Abs. 3 S. 3-4;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 114/11

Rechtmäßigkeit eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach dem SGB XII zum Zwecke des ambulant betreuten Wohnens

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 327/13

DRsp Nr. 2016/11063

Rechtmäßigkeit eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach dem SGB XII zum Zwecke des ambulant betreuten Wohnens

1. Bei der Prüfung, ob das Persönliche Budget die Kosten der ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen überschreitet, ist auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf durch den Sozialhilfeträger im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt wird. 2. Entsteht bspw. durch den Bezug einer eigenen Wohnung ein sog. Neufall (im Sinne einer Neubewilligung ohne vorherige Leistungsentscheidung als geeignete Vergleichsbasis), soll die Höhe des Gesamtbudgets die Kosten aller individuell erst festzustellenden Leistungen nicht überschreiten. Ein vom Grundsatz der Budgetneutralität abweichender besonderer Ausnahmefall liegt vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets das Umsteigen auf eine ambulante Betreuung erst ermöglicht wird.