LSG Bayern - Urteil vom 25.02.2015
L 2 P 55/11 KL
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 6; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 42; SGB XI § 72 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 76; SGB XI § 82 Abs. 1; SGB XI § 82 Abs. 2; SGB XI § 84 Abs. 2 S. 1 und S. 4 und S. 5 und S. 7; SGB XI § 85 Abs. 2 S. 2 bis S. 3; SGB XI § 85 Abs. 3 S. 2 bis S. 4; SGB XI § 85 Abs. 4 S. 3; SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1; SGB XI § 85 Abs. 6; SGB XI § 87 S. 3;

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Vergütung stationärer Pflegeleistungen in der sozialen Pflegeversicherung; Beteiligung aller Kostenträger; Erforderlichkeit einer Gesamtbewertung auch bei tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen; Plausibilität und Nachvollziehbarkeit von Gestehungskosten

LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 2 P 55/11 KL

DRsp Nr. 2015/11171

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Vergütung stationärer Pflegeleistungen in der sozialen Pflegeversicherung; Beteiligung aller Kostenträger; Erforderlichkeit einer Gesamtbewertung auch bei tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen; Plausibilität und Nachvollziehbarkeit von Gestehungskosten

1. Die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten des Schiedsspruchs sind eingeschränkt, denn der Schiedsspruch ist seiner Natur nach ein Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium. 2. Gerichtlich ausschließlich zu überprüfen ist, ob 1. die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, 2. ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und 3. ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. 3. Der Beschluss der Schiedsstelle ist ein (vertragsgestaltender) Verwaltungsakt gemäß § 31 S. 1 SGB X; daher finden grundsätzlich auch die §§ 31 ff. SGB X Anwendung.

Tenor

I.

Der Schiedsspruch der Beklagten vom 13.04.2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Schiedsantrag des Klägers vom 30.12.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats erneut zu entscheiden.

II.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 7) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zu 1/8.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.