Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist ein Prüfbescheid der Beklagten, in welchem von der Klägerin für die Zeit von September 2002 bis Oktober 2005 insgesamt 236 452,85 Euro nachgefordert werden, einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 60 375,00 Euro.
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