Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung.
Der Kläger ist als Allgemeinzahnarzt im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) zugelassen. Er erbrachte im Jahr 2000 in allen Bereichen der vertragszahnärztlichen Versorgung - mit Ausnahme der Kieferorthopädie - Leistungen im Umfang von 485.365 Punkten nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für kassenzahnärztliche Leistungen (Bema-Z).
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