Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 16. September 2014 erließ der Beklagte für den Zeitraum vom 16. September 2014 bis zum 15. März 2015 einen Eingliederungsverwaltungsakt, nachdem der Kläger die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hatte.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser einen Verstoß gegen das Grundgesetz geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2015 zurück.
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