LSG Hamburg - Urteil vom 25.01.2018
L 4 AS 301/17
Normen:
SGB II § 59;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 285/15

Rechtmäßigkeit eines EingliederungsverwaltungsaktesBezug zu einer eigenen BetroffenheitAnfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage

LSG Hamburg, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 301/17

DRsp Nr. 2018/3948

Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes Bezug zu einer eigenen Betroffenheit Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Ein Kläger kann sich nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des SGB II zur Eingliederungsvereinbarung ohne Bezug zu einer eigenen Betroffenheit wenden und ihre Verfassungswidrigkeit geltend machen. 2. Denn er ist nicht zu einer Normenkontrolle befugt; vielmehr prüft das Gericht nur im Rahmen einer Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtmäßigkeit der einer konkreten Eingliederungsvereinbarung bzw. einem konkreten Eingliederungsverwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 59;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes.

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 16. September 2014 erließ der Beklagte für den Zeitraum vom 16. September 2014 bis zum 15. März 2015 einen Eingliederungsverwaltungsakt, nachdem der Kläger die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hatte.

Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser einen Verstoß gegen das Grundgesetz geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2015 zurück.