Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes.
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