I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. März 2008 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005 abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheids.
Der Kläger ist Hautarzt und als Vertragsarzt in A-Stadt zugelassen. Er war in Gemeinschaftspraxis mit Dr. N. tätig, ab Januar 2002 auch in Gemeinschaftspraxis mit Dr. M. Mit Bescheid vom 20.11.2000 verhängte die Beklagte ein Ruhen der Zulassung für die Dauer von 2 Jahren. Die hiergegen erhobene Klage führte zu einem Teilerfolg und zu einer vergleichsweisen Erledigung. Das Ruhen der Zulassung wurde auf 3 Monate reduziert, beginnend ab 1.7.2004.
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