LSG Bayern - Urteil vom 05.10.2011
L 12 KA 56/08
Normen:
SGB V § 81 Abs. 5; EBM Nr. 4653; MPG § 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 422/06

Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheids in der vertragsärztlichen Versorgung; Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung; Ansatz der Nr. 4653 EBM bei der Durchführung eines Fungiqualtests

LSG Bayern, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen L 12 KA 56/08

DRsp Nr. 2012/7112

Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheids in der vertragsärztlichen Versorgung; Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung; Ansatz der Nr. 4653 EBM bei der Durchführung eines Fungiqualtests

Ein vertragsärztlicher Pflichtverstoß entfällt weder bei einer vermeintlichen Unkenntnis des Vertragsarztes noch bei einem Irrtum über die Rechtslage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. März 2008 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005 abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 81 Abs. 5; EBM Nr. 4653; MPG § 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheids.

Der Kläger ist Hautarzt und als Vertragsarzt in A-Stadt zugelassen. Er war in Gemeinschaftspraxis mit Dr. N. tätig, ab Januar 2002 auch in Gemeinschaftspraxis mit Dr. M. Mit Bescheid vom 20.11.2000 verhängte die Beklagte ein Ruhen der Zulassung für die Dauer von 2 Jahren. Die hiergegen erhobene Klage führte zu einem Teilerfolg und zu einer vergleichsweisen Erledigung. Das Ruhen der Zulassung wurde auf 3 Monate reduziert, beginnend ab 1.7.2004.