LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2016
L 8 R 66/14
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 (40) R 213/09

Rechtmäßigkeit eines BetriebsprüfungsbescheidesNachunternehmerverträgeAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitGesamtbild der Arbeitsleistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen L 8 R 66/14

DRsp Nr. 2016/11839

Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Nachunternehmerverträge Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Gesamtbild der Arbeitsleistung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV voraus, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 4. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.