LSG Hessen - Urteil vom 29.09.2010
L 4 KA 54/09 KL
Normen:
GG Art. 83; GG Art. 84; GG Art. 86 S. 1; SGB V § 71 Abs. 4 S. 2; SGB V § 89; SGG § 54; SGG § 78;

Rechtmäßigkeit eines Beanstandungsbescheides des Bundesversicherungsamtes zu einem Honorarvertrag für die vertragsärztliche Versorgung; Aufsichtsbefugnis bei Entscheidungen der Landesschiedsämter

LSG Hessen, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen L 4 KA 54/09 KL

DRsp Nr. 2010/19788

Rechtmäßigkeit eines Beanstandungsbescheides des Bundesversicherungsamtes zu einem Honorarvertrag für die vertragsärztliche Versorgung; Aufsichtsbefugnis bei Entscheidungen der Landesschiedsämter

Nach § 89 Abs. 5 S. 1 SGB V führen die Rechtsaufsicht über die Landesschiedsämter die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden die Aufsicht über die Landesschiedsämter. Die Entscheidungen der Landesschiedsämter sind damit den Aufsichtsbefugnissen des Bundesversicherungsamts entzogen. Von diesem gesetzlich vorgegebenen, aufsichtsrechtlichen Kompetenzgefüge kann nicht abgewichen werden. Es kann insbesondere nicht dadurch unterlaufen werden, dass auf dem Umweg der Beanstandung gegenüber einem aufsichtsunterworfenen Versicherungsträger der Spruch eines einer anderen Aufsichtsbehörde unterworfenen Schiedsamtes beanstandet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Bescheid vom 16. Juni 2009 in der Gestalt der Erklärung vom 9. Juni 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 83; GG Art. 84; GG Art. 86 S. 1; SGB V § 71 Abs. 4 S. 2; SGB V § 89; SGG § 54; SGG § 78;

Tatbestand: