BSG - Urteil vom 21.03.2018
B 6 KA 59/17 R
Normen:
SGB V § 73b Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 1; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 125, 233
NZS 2019, 140
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 244/15

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides gegen eine gesetzliche Krankenkasse zur Umsetzung eines von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrages über eine hausarztzentrierte Versorgung

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 59/17 R

DRsp Nr. 2018/11584

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides gegen eine gesetzliche Krankenkasse zur Umsetzung eines von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrages über eine hausarztzentrierte Versorgung

1. Die Spruchkörper für Vertragsarztrecht sind auch zuständig für Aufsichtsstreitigkeiten in Angelegenheiten, die ihnen zugewiesen sind. 2. Einer Aufsichtsanordnung gegen die Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung steht bei Vorliegen eines gewichtigen öffentlichen Interesses nicht entgegen, dass zwischen der Krankenkasse und Dritten ein Rechtsstreit über den Gegenstand der Rechtsverletzung anhängig ist (Abgrenzung zu BSG vom 27.10.1966 - 3 RK 27/64 = BSGE 25, 224 = SozR Nr 1 zu § 30 RVO).

1. Die Aufsichtsbehörde darf nicht im Wege der Fachaufsicht den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen des Versicherungsträgers zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen und erst recht keine "politische Aufsicht" ausüben; sie ist dabei vielmehr auf eine Rechtsaufsicht beschränkt.2. Die Aufsichtsbehörde muss überwachen, dass der Versicherungsträger die Gesetze und das sonstige für ihn maßgebende Recht beachtet; dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung.