LSG Hamburg - Urteil vom 04.04.2023
L 4 AS 240/22 D
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48;
Fundstellen:
NZI 2023, 754
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 2237/19

Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nach dem SGB IIBerücksichtigung der Erfüllung einer Forderung aus einem Schuldanerkenntnis als Einkommen

LSG Hamburg, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 240/22 D

DRsp Nr. 2023/8027

Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nach dem SGB II Berücksichtigung der Erfüllung einer Forderung aus einem Schuldanerkenntnis als Einkommen

Bei der Erfüllung einer Forderung ist von zugeflossenem Einkommen auszugehen – hier der Forderung aus einem Schuldanerkenntnis des Bevollmächtigten im Hinblick auf veruntreute Erbschaftszahlungen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.