OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2010
12 E 1493/09
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 67; WoGG § 30 Abs. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:

Rechtmäßigkeit eines auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützten Versagungsbescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 12 E 1493/09

DRsp Nr. 2010/2894

Rechtmäßigkeit eines auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützten Versagungsbescheides

1. Abgesehen davon, dass ein Wohngeldanspruch infolge eines Umzuges in eine andere Wohnung nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 WoGG entfällt, ist die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheides allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; ein erst durch eine während des Rechtsmittelverfahrens nachgeholte Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbe-scheid nach § 66 SGB I unerheblich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 67; WoGG § 30 Abs. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.