Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Zustimmung sei ermessenfehlerhaft erfolgt, weil der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der dem Kläger mit der Änderungskündigung angebotene andere Arbeitsplatz nicht i.S.v. § 89 Abs. 2 SGB IX angemessen sei, nicht in Frage zu stellen.
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