LSG Hamburg - Urteil vom 19.11.2020
L 5 KA 24/17
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1-2; SGB V § 95d Abs. 1 S. 1-3; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1 Hs. 1 und S. 3-4; SGB V § 95d Abs. 6 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 277
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 272/16

Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung zur vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten wegen gröblicher Verletzung der Fortbildungspflicht

LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen L 5 KA 24/17

DRsp Nr. 2021/1083

Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung zur vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten wegen gröblicher Verletzung der Fortbildungspflicht

Der Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung über den gesamten gesetzlich geregelten Zeitraum einschließlich der zu setzenden, bereits mit Honorarkürzungen verbundenen Nachfrist von 2 Jahren stellt unabhängig von einem Verschulden des Vertragsarztes einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten dar, der grundsätzlich die Entziehung der Zulassung nach sich zieht.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1-2; SGB V § 95d Abs. 1 S. 1-3; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1 Hs. 1 und S. 3-4; SGB V § 95d Abs. 6 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung.