LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.01.2014
L 3 KA 52/11
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NZS 2014, 635
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 28/08

Rechtmäßigkeit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragszahnärztlichen VersorgungWirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten nur mit Vergleich von SpartenfallwertenErmittlung eines offensichtlichen Missverhältnisses auf der ersten Stufe - Besonderheiten angesichts geringer Fallzahl Arbeit als Anfängerpraxis erhöhtem Zahnersatzanteil sowie erhöhtem Anteil älterer Patienten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 3 KA 52/11

DRsp Nr. 2014/7754

Rechtmäßigkeit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragszahnärztlichen VersorgungWirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten nur mit Vergleich von Spartenfallwerten Ermittlung eines offensichtlichen Missverhältnisses auf der ersten Stufe - Besonderheiten angesichts geringer Fallzahl Arbeit als Anfängerpraxis erhöhtem Zahnersatzanteil sowie erhöhtem Anteil älterer Patienten

1. Die vom Beschwerdeausschuss in Niedersachsen im Einzelfall gewählte Prüfmethode (Durchschnittsprüfung auf der Basis eines Gesamtfallwerts) verstößt erkennbar und zum Nachteil der betroffenen Vertragszahnärzte gegen die Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung. 2. Die Rechtsprechung des BSG seit 1994 in vertragsärztlichen Abrechnungsstreitigkeiten verlangt, dass besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände bereits auf der ersten Stufe der Wirtschaftlichkeitsprüfung ermittelt und quantifiziert werden müssen. Die Begründung dafür folgt aus den Gesetzmäßigkeiten einer statistischen Vergleichsprüfung.

Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2011 und die Bescheide des Beklagten vom 16. April 2008 aufgehoben.