LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.02.2015
L 3 R 486/12
Normen:
Beitragsüberwachungsverordnung § 2; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28f Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 3 und S. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 2722
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 73/07

Rechtmäßigkeit einer vom Rentenversicherungsträger vorgenommenen Schätzung der Beiträge nach einer Verletzung der Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten durch den Arbeitgeber; Ansetzung der Lohnquote für die Erstellung von Fundamenten für Windräder

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 3 R 486/12

DRsp Nr. 2015/16226

Rechtmäßigkeit einer vom Rentenversicherungsträger vorgenommenen Schätzung der Beiträge nach einer Verletzung der Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten durch den Arbeitgeber; Ansetzung der Lohnquote für die Erstellung von Fundamenten für Windräder

1. Eine vom Rentenversicherungsträger vorgenommene Schätzung der Beiträge entsprechend den Vorgaben in § 28f Abs 2 Satz 3 und 4 SGB IV ist rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber seine Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten aus § 28f Abs 1 SGB IV iVm § 2 der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Beitragüberwachungsverordnung nicht erfüllt hat. 2. Der Rentenversicherungsträger hat die Lohnquote entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Schwarzlohnsumme (B v 10. November 2009 - 1 StR 283/09 - juris) mit zwei Dritteln der Nettoumsätze ansetzen dürfen. Die Erstellung von Fundamenten für Windräder ist zudem mit besonderen Anforderungen an den Materialeinsatz verbunden, sodass die Lohnsumme von zwei Dritteln des Nettoumsatzes als untere Grenze anzusehen und im vorliegenden Fall sachgerecht ist (so für Baustahlarmierungs- und Bewehrungsarbeiten: BGH, aaO., Sächsisches LSG, B v 8. Dezember 2010 - L 1 B 1/08 KR-PKH - juris).