LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.07.2009
L 7 B 74/08 KA ER
Normen:
SGB V § 71; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 2a; SGB V § 85 Abs. 2b; SGB V § 85 Abs. 2c; SGB V § 85 Abs. 3; SGB V § 85 Abs. 3a; SGB V § 115b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 977/06

Rechtmäßigkeit einer Vergütungsregelung für ambulant durchführbare Operationen und stationsersetzende Eingriffe nach dem AOP-Vertrag nach einem festen Punktwert außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütungen ohne Mengenbegrenzungsregelung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen L 7 B 74/08 KA ER

DRsp Nr. 2009/20216

Rechtmäßigkeit einer Vergütungsregelung für ambulant durchführbare Operationen und stationsersetzende Eingriffe nach dem AOP-Vertrag nach einem festen Punktwert außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütungen ohne Mengenbegrenzungsregelung

Die Vergütungsregelung in § 7 Abs. 1 des durch Schiedsspruch des erweiterten Bundesschiedsamtes festgesetzten AOP - Vertrages 2006 verstößt gegen §§ 115 b Abs. 1 Nr. 2, 85 Abs. 1 - 3 a und 71 SGB V und ist deshalb rechtswidrig; darüber hinaus dürfte sie gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Mischverwaltung verstoßen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2008 wird geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers wird im Hinblick auf § 7 Abs. 1 des durch die Entscheidung des Antragsgegners vom 15. September 2006 festgesetzten AOP-Vertrages angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer und die Beigeladenen zu 3) bis 8) einerseits und der Antragsgegner sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) andererseits tragen die Kosten des Verfahrens jeweils gesamtschuldnerisch zu ½.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1,25 Mio. Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 71; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 2a; SGB V § 85 Abs. 2b; SGB V § 85 Abs. 2c; SGB V § 85 Abs. 3; SGB V § 85 Abs. 3a; SGB V § 115b Abs. 1 Nr. 2;