Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2008 wird geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers wird im Hinblick auf § 7 Abs. 1 des durch die Entscheidung des Antragsgegners vom 15. September 2006 festgesetzten AOP-Vertrages angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer und die Beigeladenen zu 3) bis 8) einerseits und der Antragsgegner sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) andererseits tragen die Kosten des Verfahrens jeweils gesamtschuldnerisch zu ½.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1,25 Mio. Euro festgesetzt.
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