BSG - Urteil vom 04.03.2014
B 1 KR 16/13 R
Normen:
SGB V § 106; SGB V § 115b; SGG § 54 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 115, 165
BSGE 2015, 165
NZS 2014, 438
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 87/10
SG Berlin, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 167/05

Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über ambulante Operationen im Krankenhausgerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen

BSG, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 16/13 R

DRsp Nr. 2014/7249

Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über ambulante Operationen im Krankenhaus gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen

1. Die Vertragspartner, die an der Vereinbarung über ambulante Operationen im Krankenhaus mitzuwirken haben, können Schiedssprüche des erweiterten Bundesschiedsamts nur mit der Anfechtungsklage angreifen. 2. Die gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen des erweiterten Bundesschiedsamts ist nicht durch die Grundsätze eingeschränkt, die die Rechtsprechung für Mitwirkungsobliegenheiten des Vertragsarztes in Wirtschaftlichkeitsprüfungen entwickelt hat.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106; SGB V § 115b; SGG § 54 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Festsetzungen der Vergütung von Sachkosten bei ambulantem Operieren und stationsersetzenden Eingriffen im Krankenhaus als Teilregelungen eines Schiedsspruchs des beklagten erweiterten Bundesschiedsamts für die vertragsärztliche Versorgung.