BSG - Beschluss vom 27.02.2017
B 8 SO 8/17 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 343/15
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 204/14

Rechtmäßigkeit einer ÜberleitungsanzeigePKH-VerfahrenWiedereinsetzung in den vorigen StandSchuldhafte SäumnisZurechnung von Verschulden

BSG, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 8/17 B

DRsp Nr. 2017/10505

Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige PKH-Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Schuldhafte Säumnis Zurechnung von Verschulden

1. Beantragt ein Betroffener zunächst nur die Gewährung von PKH für die beabsichtigte Durchführung eines Beschwerdeverfahrens sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann er die Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung von PKH abwarten. 2. Ihm ist dann gemäß § 67 Abs 2 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Beschwerde und deren Begründung zu gewähren, sobald eine formgerechte Beschwerdeeinlegung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über den PKH-Antrag und die Beschwerdebegründung fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfolgt. 3. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und ihrer Begründung beginnt dabei mit der Zustellung des PKH-Beschlusses an den Betroffenen selbst. 4. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. 5. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten nach § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 Zivilprozessordnung wie eigenes Verschulden zuzurechnen.