Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 12.03.2007 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII.
Die im September 1928 geborene und inzwischen verstorbene Mutter des Klägers, Frau ..., war seit Juni 2002 im DRK-Pflegeheim in ... untergebracht und erhielt seit dem 01.10.2002 von der Beklagten Leistungen der Sozialhilfe.
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