OVG Bremen - Urteil vom 24.02.2010
S3 A 169/07
Normen:
SGB XII § 2; SGB XII § 93; BGB § 528;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen K 2825/06

Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SBG XII) bzgl. eines Anspruchs auf Rückgabe einer Schenkung; Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf den Nachranggrundsatz

OVG Bremen, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen S3 A 169/07

DRsp Nr. 2010/4453

Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SBG XII) bzgl. eines Anspruchs auf Rückgabe einer Schenkung; Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf den Nachranggrundsatz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 12.03.2007 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 2; SGB XII § 93; BGB § 528;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII.

Die im September 1928 geborene und inzwischen verstorbene Mutter des Klägers, Frau ..., war seit Juni 2002 im DRK-Pflegeheim in ... untergebracht und erhielt seit dem 01.10.2002 von der Beklagten Leistungen der Sozialhilfe.