LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.08.2016
L 4 AS 775/13
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b)-c); SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2548/09

Rechtmäßigkeit einer Teilaufhebung von Leistungsbewilligungen und der Rückforderung von erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufgrund der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit des RücknahmebescheidesAnforderungen an die Anwendung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II nach einem Hausbesuch

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 775/13

DRsp Nr. 2017/12204

Rechtmäßigkeit einer Teilaufhebung von Leistungsbewilligungen und der Rückforderung von erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufgrund der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit des Rücknahmebescheides Anforderungen an die Anwendung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II nach einem Hausbesuch

Die Feststellung der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung (als Wohngemeinschaft) beim Hausbesuch reicht für die Anwendung der Vermutungsregelung des § 7 Abs 3a SGB II nicht aus, wenn keine Erkenntnisse für ein darüber hinausgehendes Zusammenleben vorhanden sind. Erst recht genügt diese Feststellung nicht für die Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSv § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II.