LSG Hamburg - Urteil vom 21.03.2018
L 2 AL 17/17
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 411/14

Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei ArbeitsaufgabeWichtiger Grund für eine ArbeitsaufgabeObjektive GründeDrohende Kündigung

LSG Hamburg, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 17/17

DRsp Nr. 2018/6226

Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe Wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe Objektive Gründe Drohende Kündigung

1. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach der Rechtsprechung des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden.3. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. 4. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein.5. Einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung dann, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen ordentlichen Kündigung gedroht hat und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war.