LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.01.2015
L 9 KA 1/15 B ER
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-2; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 140/14

Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung zur vertragsärztlichen VersorgungFeststellung des lokalen Versorgungsbedarfs am Ort der Niederlassung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen L 9 KA 1/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1407

Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Feststellung des lokalen Versorgungsbedarfs am Ort der Niederlassung

1. § 36 BedarfsplRL differenziert zwischen dem Ort der Niederlassung und der Region, für die allein der Sonderbedarf festgestellt wird. 2. Für die Feststellung eines Sonderbedarfs in der Hausärztlichen Versorgung sind nicht zwingend alle Versorgungsangebote innerhalb eines Radius von 25 km Entfernung zu berücksichtigen; hier kann der Radius kleiner gewählt werden.

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 23. Juli 2014 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-2; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13;

Gründe:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen zu 8. erteilten Sonderbedarfszulassung.