LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2018
L 10 R 2524/17
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NZA 2018, 1186
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 4095/15

Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Feststellung von Versicherungspflicht wegen Zusammentreffens geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und versicherungspflichtiger BeschäftigungenErforderlichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und der fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch den Arbeitgeber

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 10 R 2524/17

DRsp Nr. 2018/5453

Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Feststellung von Versicherungspflicht wegen Zusammentreffens geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und versicherungspflichtiger Beschäftigungen Erforderlichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und der fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch den Arbeitgeber

Für eine rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht wegen der Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der verschuldeten Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und der fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch den Arbeitgeber erforderlich. Hieran fehlt es, wenn auch bei Erfüllung dieser Aufklärungspflicht der sozialversicherungsrechtliche Status unzutreffend beurteilt worden wäre. Die Verletzung von Dokumentationspflichten durch den Arbeitgeber stellt keine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 4 SGB IV dar.

Tenor