LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2018
L 10 R 3025/17
Normen:
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 5384/15

Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Anrechnung von Altersrente auf WitwenrenteAnforderungen an die Mitteilungspflichten des Versicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 10 R 3025/17

DRsp Nr. 2018/9297

Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Anrechnung von Altersrente auf Witwenrente Anforderungen an die Mitteilungspflichten des Versicherten

Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Versicherte, nachdem sie bei ihrem Antrag auf Altersrente die vom selben Rentenversicherungsträger bezogene Witwenrente angegeben hatte, nach Bewilligung der Altersrente diesen Bezug dem für die Witwenrente zuständigen Dezernat nicht mitteilt; denn es muss nicht jedem einleuchten, dass ein Rentenbezug vom selben Versicherungsträger diesem mitzuteilen ist und die in den Bescheiden erteilten Hinweise erfassen diesen Fall nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.06.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die rückwirkende Anrechnung von Altersrente auf Witwenrente für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.12.2014 und die Erstattung überzahlter Rente.