Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.06.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Streitig ist die rückwirkende Anrechnung von Altersrente auf Witwenrente für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.12.2014 und die Erstattung überzahlter Rente.
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