LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2016
L 2 R 572/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) S. 2; SGB IV § 26;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 307/10

Rechtmäßigkeit einer Öffnungsklauselbescheinigung über geleistete Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze zur Vorlage beim Finanzamt

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen L 2 R 572/12

DRsp Nr. 2016/17547

Rechtmäßigkeit einer Öffnungsklauselbescheinigung über geleistete Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze zur Vorlage beim Finanzamt

Gegenstand einer sog. Öffnungsklauselbescheinigung des Rentenversicherungsträgers zur Vorlage beim Finanzamt können nur Beiträge sein, aus denen auch Leistungen erbracht werden.

Zu Unrecht über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlte und daher erstattete Beiträge können nicht Gegenstand einer Öffnungsklauselbescheinigung sein

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) S. 2; SGB IV § 26;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erteilten Bescheinigung "Mitteilung - Öffnungsklausel - zur Vorlage beim Finanzamt -" über geleistete Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger behauptet, es müssten weitere Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt werden.