LSG Bayern - Urteil vom 16.03.2016
L 12 KA 38/15
Normen:
SGB V § 95; Ärzte-ZV § 20; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 129/14

Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung in einer Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungZulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Zulassung als Vertragsarzt neben einer Vollzeitbeschäftigung

LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 38/15

DRsp Nr. 2016/10604

Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung in einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Zulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Zulassung als Vertragsarzt neben einer Vollzeitbeschäftigung

1. Nebenbestimmungen können isoliert mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. 2. Die Anfechtungsklage ist nur begründet, wenn der Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung rechtmäßig ist. 3. Neben einer Vollzeitbeschäftigung ist eine Zulassung als Vertragsarzt ausgeschlossen.

1. Ob eine Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens (BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, [...] Rn. 25, BVerwGE 112, 221-227). 2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist eine isolierte Aufhebung einer angefochtenen Nebenbestimmung nur möglich, wenn der Haupt-Verwaltungsakt und die Nebenbestimmung teilbar sind und der ohne die Nebenbestimmung verbliebene Verwaltungsakt seinerseits rechtmäßig ist.