BSG - Urteil vom 18.01.2018
B 12 R 3/16 R
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 125, 105
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 148/15
SG Hannover, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 137/13

Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungs- und UmlagebeiträgenRechtsfolgen der Unwirksamkeit von ArbeitnehmerüberlassungsvereinbarungenKeine Anrechnung von Zuschüssen für Verpflegungsmehr- und Übernachtungsaufwendungen sowie Fahrtkosten als weiteres Arbeitsentgelt im sog. Equal Pay

BSG, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 12 R 3/16 R

DRsp Nr. 2018/9399

Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarungen Keine Anrechnung von Zuschüssen für Verpflegungsmehr- und Übernachtungsaufwendungen sowie Fahrtkosten als weiteres Arbeitsentgelt im sog. Equal Pay

1. Aus dem das Arbeitnehmerüberlassungsrecht prägenden "equal pay"-Grundsatz ergibt sich ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der nicht erst mit seiner Geltendmachung, sondern mit der Überlassung der Leiharbeitnehmer an den Entleiher entsteht. 2. Leistungen des Verleihers, die die dem Leiharbeitnehmer durch seine Tätigkeit im Betrieb des Entleihers tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrten, Übernachtung und Verpflegung ersetzen (sog echter Aufwendungsersatz), sind kein Arbeitsentgelt und beim "equal pay"-Anspruch nicht zu berücksichtigen.

1. Allein das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs, ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird, ist entscheidend für die Entstehung von Beitragsansprüchen. 2. Leistet der Arbeitgeber hingegen überobligatorische Zahlungen, ist der Zufluss von Arbeitsentgelt entscheidend.