OVG Sachsen - Urteil vom 21.10.2010
1 A 66/08
Normen:
BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2055/04

Rechtmäßigkeit einer kurz vor Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgten Vermögensverfügung eines Antragstellers an seine Eltern

OVG Sachsen, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 1 A 66/08

DRsp Nr. 2010/21935

Rechtmäßigkeit einer kurz vor Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgten Vermögensverfügung eines Antragstellers an seine Eltern

Die Vermögensverfügung eines BaföG-Antragstellers (kurz vor der Antragstellung) ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie in Ansehung des BAföG -Antrags ohne Erhalt einer Gegenleistung mit dem Ziel der Herbeiführung der Bedürftigkeit gemacht worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Februar 2007 - 13 K 2055/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume Oktober 2001 bis September 2002 sowie Oktober 2002 bis September 2003.