I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 08.03.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 sowie die Entziehung des Merkzeichens G.
Bei dem Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 05.12.2003 ein GdB von 50 und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G festgestellt. Als Funktionseinschränkungen wurden ein Gelenkersatz der Hüfte links, Funktionsstörung des Kniegelenkes rechts, Restbeschwerden nach Weichteilverletzung und Achillessehnenruptur rechts, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseitig berücksichtigt.
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