Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 90.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist beidseits taub. In seinem zweiten Lebensjahr wurde er rechtsseitig mit einem Cochlea-Implantat versorgt. Das damalige Versorgungsamt E stellte zunächst mit Bescheid vom 12.05.2000 einen GdB von 50 und nach anschließendem Klageverfahren (
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