LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2019
L 13 SB 340/18
Normen:
VersMedV An. Teil B Nr. 5.1 und Nr. 5.2.4; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SB 3308/16

Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung im SchwerbehindertenrechtFeststellung des GdB für eine Sprachstörung nach einer in der Kindheit erworbenen beidseitigen Taubheit und Versorgung mit einem Cochlea-Implantat

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 340/18

DRsp Nr. 2020/5854

Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht Feststellung des GdB für eine Sprachstörung nach einer in der Kindheit erworbenen beidseitigen Taubheit und Versorgung mit einem Cochlea-Implantat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersMedV An. Teil B Nr. 5.1 und Nr. 5.2.4; SGB X § 48 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 90.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist beidseits taub. In seinem zweiten Lebensjahr wurde er rechtsseitig mit einem Cochlea-Implantat versorgt. Das damalige Versorgungsamt E stellte zunächst mit Bescheid vom 12.05.2000 einen GdB von 50 und nach anschließendem Klageverfahren (S 7 SB 167/00) aufgrund eines Vergleichs mit Bescheid vom 23.04.2001 und mit weiterem Bescheid vom 03.08.2001 einen GdB von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" fest. Der Kläger besuchte zuletzt die S Realschule, X-Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation.