BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 6 KA 27/13 R
Normen:
SGB V § 34 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 114/11

Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung für Widerspruchsverfahren über Anträge nach § 34 Abs. 6 S. 1 SGB V gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmen;

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 27/13 R

DRsp Nr. 2014/13363

Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung für Widerspruchsverfahren über Anträge nach § 34 Abs. 6 S. 1 SGB V gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmen;

Für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC-Übersicht) können Gebühren in Höhe der Gebühr für die Bescheidung des Antrags erhoben werden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 34 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr auferlegte Gebühr für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 10 394 Euro.

Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, beantragte im September 2007 die Aufnahme zweier nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in die sogenannte OTC (over the counter)-Liste der vom beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) beschlossenen Arzneimittel-Richtlinie (AMR, seit 1.4.2009: AM-RL). Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20.5.2008, Widerspruchsbescheid vom 18.6.2009). Klage wurde nicht erhoben. Der Bescheid vom 20.5.2008 enthielt ua folgenden Passus: