LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.10.2015
L 10 LW 3545/15
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1; SGG § 114 Abs. 2 S. 1; SGG § 155 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 690/12
SG Mannheim, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 LW 3379/12

Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung nach Aufhebung des Leistungsbescheids und Weitergewährung von Leistungen auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Aussetzung des Verfahrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vergleichs

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2015 - Aktenzeichen L 10 LW 3545/15

DRsp Nr. 2016/2051

Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung nach Aufhebung des Leistungsbescheids und Weitergewährung von Leistungen auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Aussetzung des Verfahrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vergleichs

1. Rechtsgrundlage des Begehrens auf Erstattung der während der aufschiebenden Wirkung gegen eine Rentenentziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides weiter gezahlten Rente ist § 50 Abs. 1 SGB X.2. Endet der gegen die Rentenentziehung geführte Rechtsstreit durch Vergleich, in dem ein späterer Entziehungszeitpunkt - immer noch vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - festgelegt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird und macht der Kläger in seiner Klage gegen den Bescheid über die Erstattung der bis zum Widerspruchbescheid gezahlten Rente die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend, ist der Rechtsstreit betreffend den Erstattungsbescheid auszusetzen, weil die Frage der Erledigung des Rechtsstreits gegen die Rentenentziehung vorgreiflich und im damaligen Verfahren zu klären ist.

1. Rechtsgrundlage des Begehrens auf Erstattung der während der aufschiebenden Wirkung gegen eine Rentenentziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides weiter gezahlten Rente ist § 50 Abs. 1 SGB X.