BSG - Urteil vom 20.03.2018
B 1 A 1/17 R
Normen:
SGB IV § 35a Abs. 6a S. 1;
Fundstellen:
BSGE 125, 207
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 334/15

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Kontrolle von Vorstandsvergütungen in einem Vorstandsdienstvertrag nach pflichtgemäßem ErmessenBerücksichtigung aller Vergütungsbestandteile beim Vergleich mit dem Durchschnitt der Vorstandsvergütungen vergleichbar großer Krankenkassen

BSG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 1 A 1/17 R

DRsp Nr. 2018/6059

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Kontrolle von Vorstandsvergütungen in einem Vorstandsdienstvertrag nach pflichtgemäßem Ermessen Berücksichtigung aller Vergütungsbestandteile beim Vergleich mit dem Durchschnitt der Vorstandsvergütungen vergleichbar großer Krankenkassen

1. Die Aufsichtsbehörde hat über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstands nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und hierzu normkonkretisierend Ermessenskriterien vorab in Verwaltungsvorschriften festzulegen. 2. Die Vergütung hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds, zur Größe des Vorstands und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich insbesondere aus ihrer Mitgliederzahl ergibt.

1. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines Vorstandsdienstvertrags ist eine Ermessensentscheidung. 2. Um eine gleichmäßige Ermessensausübung zu gewähren, die Rechtskonkretisierung der KKn zu strukturieren und eine nachhaltige präventive Wirkung zu erzielen, sind Aufsichtsbehörden gehalten, die Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen.