LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2015
L 7 AS 1306/14
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 59; SGB III § 309; SGB II § 32 Abs. 2 S. 2; SGB III § 31b Abs. 1 S. 3; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 20 Abs. 5; SGB II § 31a;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1064/13

Rechtmäßigkeit einer Einladung zu einem Termin mit einem Mitarbeiter vom Jobcenter zur Besprechung der aktuellen beruflichen SituationRechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Termin beim Jobcenter (Meldeversäumnisse)Meldepflicht für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB IIZulässigkeit der BerufungBestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1306/14

DRsp Nr. 2015/6391

Rechtmäßigkeit einer Einladung zu einem Termin mit einem Mitarbeiter vom Jobcenter zur Besprechung der aktuellen beruflichen Situation Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Termin beim Jobcenter (Meldeversäumnisse) Meldepflicht für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB II Zulässigkeit der Berufung Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands

1. Erwerbsfähige Hilfebedürftige haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheben, bei der in der Meldeaufforderung bezeichneten Stelle des zuständigen Leistungsträgers persönlich zu melden, wenn der Leistungsträger dazu auffordert. Verletzt der Leistungsberechtigte seine Obliegenheit zu erscheinen, führt dies unter den Voraussetzungen des § 32 SGB II zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldes. 2. Bei der Bestimmungdes Werts des Beschwerdegegenstands gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist im Falle des Rechtsschutzes gegen eine Meldeaufforderung wegen der Sanktion im Falle des Nichtbefolgens, die Höhe der Minderung des Arbeitslosengeldes II, die der Kläger bei einer Nichtbefolgung der Einladung zu erwarten gehabt hätte, zu berücksichtigen und ebenso die Dauer der Minderung.

Tenor