Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.04.2013 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht. Der Kläger war seit 1996 bis 31.06.2012 als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seit dem 01.07.2012 ist er angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum.
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