BVerwG - Urteil vom 21.01.2010
5 CN 1.09
Normen:
KiTaGVO § 1 Abs. 1 Nr. 3; KiTaG § 8; SGB VIII § 3 Abs. 1; SGB VIII § 3 Abs. 2; SGB VIII § 5 Abs. 1; SGB VIII § 69 Abs. 5 S. 1; SGB VIII § 74; SGB VIII § 74a; SGB VIII § 80; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 572
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 2559/06

Rechtmäßigkeit einer Benachteiligung bei der Förderung von Kindergärten aufgrund der Deckung eines auch aus einem außerhalb eines Gemeindegebiets nachgefragten pädagogischen Bedarfs (Waldorfkindergärten); Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Förderanspruchs sowohl gegen die Standortgemeinden als auch gegen die Wohnsitzgemeinden aufgrund eines gemeindeübergreifenden Einzugsgebiets einer Kindertageseinrichtung

BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 5 CN 1.09

DRsp Nr. 2010/7749

Rechtmäßigkeit einer Benachteiligung bei der Förderung von Kindergärten aufgrund der Deckung eines auch aus einem außerhalb eines Gemeindegebiets nachgefragten pädagogischen Bedarfs (Waldorfkindergärten); Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Förderanspruchs sowohl gegen die Standortgemeinden als auch gegen die Wohnsitzgemeinden aufgrund eines gemeindeübergreifenden Einzugsgebiets einer Kindertageseinrichtung

1. Träger von Kindertageseinrichtungen, die auch einen außerhalb des Gemeindegebietes nachgefragten pädagogischen Bedarf decken (hier: Waldorfkindergärten), dürfen bei der Förderung von Kindergärten nicht benachteiligt werden.2. Eine mit dem Gleichheitssatz vereinbare Förderung ist nicht gewährleistet, wenn das landesrechtliche Regelungssystem zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen den Trägern mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet für ihre mit auswärtigen Kindern belegten Plätze weder einen rechtlich gesicherten Förderanspruch gegen die Standortgemeinden noch einen annähernd gleich hohen Förderanspruch gegen die Wohnsitzgemeinden einräumt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2008 wird geändert, soweit es den Normenkontrollantrag abgewiesen hat.