LSG Hamburg - Urteil vom 19.02.2015
L 1 KR 40/14 KL
Normen:
SGB IV § 29; SGB IV § 69 Abs. 6 S. 2; SGB X § 32;

Rechtmäßigkeit einer Befristung und einer Auflage zu einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung eines StellenplanesIsolierte Anfechtung einer NebenbestimmungVerhältnismäßigkeit einer Nebenbestimmung

LSG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 40/14 KL

DRsp Nr. 2015/5052

Rechtmäßigkeit einer Befristung und einer Auflage zu einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung eines Stellenplanes Isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung Verhältnismäßigkeit einer Nebenbestimmung

1. Die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Fall der Befristung. 2. In jedem Fall muss eine Nebenbestimmung - auch in der Auswahl der einzelnen Nebenbestimmungen oder bei der Wahl zwischen Nebenbestimmungen, Ablehnung und Inhaltsbestimmung - verhältnismäßig, also insbes. zur Erfüllung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein. 3. Die Befristung ist dem Wesen der Genehmigung eines Stellenplanes fremd. Denn die Genehmigung ist kein Dauerverwaltungsakt. Sie stellt vielmehr auf die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe ab.

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 26. März 2014 zu dem mit Beschluss der Vertreterversammlung der Klägerin vom 5. Dezember 2013 geänderten Stellenplan wird hinsichtlich der Befristung zu Ziff. 1 und der Auflage zu Ziff. 2 der Genehmigung aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 29; SGB IV § 69 Abs. 6 S. 2; SGB X § 32;

Tatbestand: