LSG Bayern - Beschluss vom 21.04.2017
L 10 AL 19/17 B PKH
Normen:
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3; SGB III § 145; SGB III § 330 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 15/17

Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld in der ArbeitslosenversicherungRechtswidrigkeit des AufhebungsbescheidesAnforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 21.04.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 19/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/8773

Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld in der Arbeitslosenversicherung Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit

Nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Es ist dabei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff. Das ist in der Regel der Fall, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden.

Tenor

I. II.