LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2015
L 19 AS 1969/14 B ER
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3; SGB II § 12a; SGB I § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2659/14

Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur RentenantragstellungÜberprüfung einer ErmessensentscheidungAbwägungsdefizit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1969/14 B ER

DRsp Nr. 2015/2270

Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung Überprüfung einer Ermessensentscheidung Abwägungsdefizit

1. Die Aufforderung eines Leistungsberechtigten zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente nach §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II steht im Ermessen des Leistungsträgers. 2. Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung hat ein Gericht nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 3. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn sie nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. 4. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat.