Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2011 in Sachen8 Ca 7292/11 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Mindestarbeitszeit der Klägerin monatlich 160 Stunden beträgt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Umfang der von der Klägerin im Arbeitsverhältnis zu leistenden Arbeitszeit sowie um die Bezahlung sogenannter Break-Stunden.
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