BSG - Urteil vom 19.10.2011
B 6 KA 20/11 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2; SGB V § 103 Abs. 3; Ärzte-ZV § 16b;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 11/07
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 64/09

Rechtmäßigkeit einer Antragsfrist für Zulassungsanträge zur vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 20/11 R

DRsp Nr. 2012/3195

Rechtmäßigkeit einer Antragsfrist für Zulassungsanträge zur vertragsärztlichen Versorgung

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 2. September 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2007 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für alle Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. für das Berufungs- und das Revisionsverfahren sowie der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. für das Klageverfahren.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2; SGB V § 103 Abs. 3; Ärzte-ZV § 16b;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Radiologie im Planungsbereich der kreisfreien Stadt B. streitig.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellte mit Beschluss vom 7.7.2006 fest, dass im Planungsbereich der Stadt B. die Zulassungsbeschränkungen für Radiologen mit der Maßgabe aufzuheben seien, dass Zulassungen nur bis zum erneuten Eintreten einer Überversorgung erfolgen dürften. Wörtlich heißt es in dem Beschluss: