OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2010
15 B 1753/09
Normen:
GO NRW § 77 Abs. 2; KiBiz § 23 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Durchführung einer Satzungsänderung im Hinblick auf die Erhebung eines Beitrags i.H.v. 25 Prozent des einkommensabhängigen Elternbeitrags für den Kindertagesstättenbesuch von Geschwisterkindern; Pflicht einer defizitären Gemeinde zur vorrangigen Abdeckung von Finanzierungslücken durch Elternbeiträge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 15 B 1753/09

DRsp Nr. 2010/7338

Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Durchführung einer Satzungsänderung im Hinblick auf die Erhebung eines Beitrags i.H.v. 25 Prozent des einkommensabhängigen Elternbeitrags für den Kindertagesstättenbesuch von Geschwisterkindern; Pflicht einer defizitären Gemeinde zur vorrangigen Abdeckung von Finanzierungslücken durch Elternbeiträge

1. Eine nach § 123 Abs. 1 GO NRW verfügte Anordnung, nach der durch Änderungssatzung wieder für Geschwisterkinder ein Beitrag in Höhe von 25% des einkommensabhängigen Elternbeitrags bei entsprechender Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung vorzusehen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.2. Kommunen müssen bei defizitärer Haushaltslage ihre Finanzierungslücken bei Kindertageseinrichtungen vorrangig durch Elternbeiträge statt durch Steuern oder Kredite abdecken. Die Pflicht der Gemeinden, Entgelte zu erheben, entfällt nur, wenn dies unvertretbar oder nicht geboten ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens träg die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GO NRW § 77 Abs. 2; KiBiz § 23 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,