Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2007 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag vom 25. Februar 2005 auf Abzweigung gemäß § 48 SGB I für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. September 2006 erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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