VGH Bayern - Beschluss vom 07.10.2016
22 ZB 16.722
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1; GastG § 15 Abs. 2; GewO § 35 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 15.507

Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 07.10.2016 - Aktenzeichen 22 ZB 16.722

DRsp Nr. 2016/19051

Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit

Wenn Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung eine gebundene Entscheidung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 GastG) ist, so dürfen sich die im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegten Zweifelsgründe nicht auf geltend gemachte Begründungsdefizite der behördlichen oder der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beschränken, sondern sie müssen sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der angefochtenen Behördenentscheidung beziehen. Eine Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren (§ 56 Abs. 1 StGB) unterliegt anderen Prüfungsmaßstäben als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1; GastG § 15 Abs. 2; GewO § 35 Abs. 1 S. 1;

Gründe