Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beklagte Schiedsstelle bei ihrer erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 147 000 Euro festgesetzt.
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