BSG - Urteil vom 16.05.2013
B 3 P 2/12 R
Normen:
SGB X § 76; SGB X § 82 Abs. 1; SGB X § 82 Abs. 2; SGB X § 84 Abs. 2 S. 1; SGB X § 85 Abs. 3; SGB X § 85 Abs. 5 S. 1; SGB XI § 87 S. 3 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 1629/10

Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs zur Festsetzung der Vergütung stationärer Pflegeleistungen in der sozialen Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen B 3 P 2/12 R

DRsp Nr. 2013/19653

Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs zur Festsetzung der Vergütung stationärer Pflegeleistungen in der sozialen Pflegeversicherung

1. Dem externen Vergleich mit den Vergütungen anderer Einrichtungen sind die Vergütungsforderungen von Pflegeheimen auch dann zu unterziehen, wenn sie ihre Beschäftigten nach Tarifvertrag vergüten; der besonderen Bedeutung der Tarifbindung für die Bemessung der Pflegevergütung ist aber Rechnung zu tragen durch eine nur auf Ausnahmefälle beschränkte Kürzung der Personalaufwendungen. 2. Soll der mit der Pflegevergütung zu erzielende Gewinn einer Pflegeeinrichtung über die Auslastungsquote gesteuert werden, muss die Quote so realistisch angesetzt sein, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Überschuss führen kann.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beklagte Schiedsstelle bei ihrer erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 147 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 76; SGB X § 82 Abs. 1; SGB X § 82 Abs. 2; SGB X § 84 Abs. 2 S. 1; SGB X § 85 Abs. 3; SGB X § 85 Abs. 5 S. 1;